Statuten

I.          Name und Zweck

1)        Unter dem Namen Innerschweizer Schachverband, nachstehend ISV genannt, besteht mit Sitz am Ort des/der jeweiligen Präsidenten/-in ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2)        Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspiels in der Zentralschweiz, insbesondere durch:
a) Organisation von Wettkämpfen, Turnieren und Veranstaltungen,
b) Förderung bestehender Schachvereine,
c)  Förderung des Schul- und Jugendschachs

 

II.        Mitgliedschaft

3)        Der ISV besteht aus:
a) in der Zentralschweiz ansässigen Schachvereinen als Sektionen,
b) natürlichen Personen als Einzelmitglieder,
c)  Ehrenmitgliedern

4)        Schachvereine in der Zentralschweiz können dem ISV als Sektion beitreten. Die Mitgliedschaft kann durch ein schriftliches Aufnahmegesuch an den/die Präsidenten/-in und der Genehmigung durch den Vorstand erworben werden. Dem Gesuch sind beizulegen:
-    Vollständiges Mitgliederverzeichnis
-    Liste der Vorstandsmitglieder
-    Sektionsstatuten, die mit den Statuten des ISV nicht im Widerspruch stehen dürfen
-    Angaben zu Spiellokal und Spieltag

 5)        Einzelpersonen, welche keiner Sektion des ISV angehören, können dem ISV als Einzelmitglied beitreten. Einzelmitglieder melden sich bei der Mitgliederverwaltung schriftlich an und ab. Für die Anmeldung ist ein vollständig ausgefülltes Mitgliedschaftsformular einzureichen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jeweils zu entrichten.

 6)        Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der betreffende Schachverein oder die Einzelperson innert einem Monat nach Erhalt des entsprechenden Beschlusses beim/bei der Präsidenten/-in zuhanden der Delegiertenversammlung Rekurs einlegen.

 7)        Mitglieder, die sich um den Verband oder um das Schachleben in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes oder einer Sektion zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 8)        Austrittserklärungen sind schriftlich an den/die Präsidenten/-in zu richten. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr sind zu erfüllen.

 

III.      Finanzielles

9)        Die finanziellen Mittel des ISV bestehen aus:
-    den Jahresbeiträgen der Sektionen und Einzelmitglieder
-    Vermögenserträgen
-    Sponsorenbeiträgen
-    Schenkungen
-    andere Einnahmen

 10)     Die Jahresbeiträge für die verschiedenen Mitgliederkategorien werden jährlich von der Delegiertenversammlung festgelegt.

 11)     Die Mitglieder der Organe des ISV arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich, haben aber Anrecht auf Vergütung von effektiven Spesen.

 12)     Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  

IV.     Rechte und Pflichten

13)     Die ISV-Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Verbandes. Sektionen, Ehren- und Einzelmitglieder sind berechtigt gemäss Art. 21 Anträge zuhanden der DV einzureichen und gemäss Art. 22 an den Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.

14)     Die Sektionen sind zu folgenden Meldungen verpflichtet:
-    Änderungen der Statuten
-    Mitgliedermutationen (Zu- und Abgänge)
-    Änderungen bei den Vorstandsfunktionen
-    Änderungen Spiellokal und Spieltag

15)       Sektionen und Einzelmitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem ISV nicht nachkommen, können durch den Vorstand sanktioniert oder in schweren Fällen aus dem ISV ausgeschlossen werden. Der vom Ausschluss betroffene Verein kann innert einem Monat nach Erhalt des Ausschlussentscheides beim/bei der Präsidenten/-in zuhanden der nächsten Delegiertenversammlung Rekurs einlegen.

 16)     Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte der betreffenden Sektion oder des Einzelmitglieds.

  

V.       Organe

17)     Die Organe des ISV sind:

A. Die Delegiertenversammlung (DV)
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevisoren

  

A. Die Delegiertenversammlung (DV)

18)     Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des ISV. Es stehen ihr insbesondere folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten DV,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des/der Präsidenten/-in,
c)  Entgegennahme des Revisionsberichtes,
d) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Jahresbeiträge,
f)  Genehmigung des Jahresbudgets,
g) Wahl des/der Präsidenten/-in und der übrigen Vorstandsmitglieder,
h) Wahl der Revisoren/-innen,
i)   Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j)   Behandlung von Rekursen,
k)  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Sektionen oder der Ehren- und      Einzelmitglieder,
l)   Beschlussfassung über Änderungen der Statuten,
m) Beschlussfassung über den Entscheid zur Auflösung des ISV.

 19)     Die ordentliche DV findet alljährlich in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres statt. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen sind auf Begehren des Vorstandes oder von mindestens einem Fünftel aller Sektionen durch den Vorstand unter Angabe der Gründe einzuberufen.

 20)     Die Einladung zu einer Versammlung hat mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Die Vereinsversammlung kann nur Beschlüsse über ordentlich angekündigte Traktanden fassen.

21)     Anträge von Sektionen, von Ehrenmitgliedern oder von einer Gruppe von mindestens fünf Einzelmitgliedern sind mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Diese Anträge müssen zehn Tage vor der Versammlung bekannt gemacht werden.

 22)     Die Stimmenzahl der Sektionen an der DV wird durch folgende Skala festgelegt:
-    1 Stimme bei 1 bis 9 Mitgliedern,
-    2 Stimmen bei 10 bis 19 Mitgliedern,
-    3 Stimmen bei 20 bis 39 Mitgliedern,
-    4 Stimmen bei mehr als 40 Mitgliedern

Massgebend für die Berechnung der Stimmenzahl einer Sektion ist die Zahl der gemeldeten Mitglieder per 31. Dezember.

23)     Die an der DV anwesenden Einzelmitglieder ernennen einen oder mehrere Delegierte, deren Stimmenzahl gemäss der Skala in Art. 22 ermittelt wird.

24)     Die an der DV anwesenden Ehrenmitglieder ernennen einen oder mehrere Delegierte, deren Stimmenzahl gemäss der Skala in Art. 22 ermittelt wird.

25)     Alle Delegierten müssen sich als Vertreter ihrer Sektion legitimieren.
Jede Sektion kann sich durch eine andere von ihr bestimmte Sektion mittels einer schriftlichen Vollmacht, die dem Leiter der DV zu überreichen ist, vertreten lassen. Eine Sektion darf nicht mehr als eine andere Sektion vertreten. Ehren- und Einzelmitglieder können sich nicht vertreten lassen.
 

26)     Alle Wahlen und Abstimmungen in der DV erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem Fünftel aller Sektionen eine geheime Durchführung verlangt wird. Wenn die Statuten nichts anders bestimmen, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen werden nicht mitgezählt). Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/-in den Stichentscheid.

Änderungen oder Ergänzungen der Statuten können nur durch die DV mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Sektionen beschlussfähig.

  

B. Der Vorstand

20)     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

21)     Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/-in und mindestens 2 Mitgliedern.

22)     Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber und regelt seine Zeichnungsberechtigung. Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere Funktionen erfüllen und/oder es kann eine Funktion mit mehreren Vorstandsmitgliedern besetzt werden, mit Ausnahme des/der Präsidenten/-in.

23)     Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt sämtliche Vereinsgeschäfte, die nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Vorbereitung und Durchführung der DV,
b) Ausführung der Beschlüsse der DV,
c)  Jährliche Berichtserstattung über die Verbandstätigkeit,
d) Aufstellung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets,
e) Bildung von Kommissionen inklusive Regelung derer Aufgaben und Kompetenzen,
f)  Unterhalt der Verbandswebseite.
 

24)     Während eines Geschäftsjahres auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der DV durch den Vorstand selbst neu besetzt werden.

  

C. Die Rechnungsrevisoren/-innen

25)     Die DV wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren/-innen und eine Ersatzperson. 

26)     Die Rechnungsrevisoren/-innen haben jährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und zuhanden der ordentlichen DV schriftlich Bericht und Antrag zu erstellen.

 

VI.      Spielordnung

27)     Als Spielregeln gelten die Vorschriften des Schweizerischen Schachbundes (SSB) und des Weltschachbundes (FIDE). Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Vorstand besondere Turnierreglemente erlassen.

  

VII.     Datenschutz

28)     Der Verband erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten (ISV-Code, Nachname, Vorname, Mitgliedsstatus, Haupt- und Nebensektionen) werden auf der Webseite veröffentlicht. Weitere Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Webseite des ISV.

  

VIII.   Vereinsauflösung

29)     Eine Auflösung kann nur an einer DV beschlossen werden, an der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Sektionen teilnimmt. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Sektionen.

Nehmen weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Sektionen an der DV teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der ISV mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, auch wenn weniger als die Hälfte der Sektionen anwesend sind.

Sofern von der auflösenden Versammlung nichts anderes bestimmt wird, fällt ein allfälliges Vereinsvermögen an den Schweizerischen Schachbund (SSB).
 

Diese Statuten wurden an der DV vom 15.03.2024 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen alle vorhergehenden Versionen.